Informationen zu Leistungs- und Kostenträgern


1Schritt Nummer 1

Der erste Schritt auf dem Weg zu Ihrem umgebauten Fahrzeug sollte Sie zu einem kompetenten Fahrzeugumrüster führen, der Sie fachkundig beraten kann. Ein guter Fahrzeugumrüster informiert Sie nicht nur über das technisch Mögliche einer behindertengerechten Fahrzeugumrüstung, er berät Sie auch bei Fragen zur finanziellen Unterstützung durch den zuständigen Leistungsträger.

2Schritt Nummer 2

Auf keinen Fall sollten Sie ein Fahrzeug kaufen oder eine Umrüstung in Auftrag geben, bevor Sie sich nicht mit Ihrem zuständigen Leistungsträger in Verbindung gesetzt haben. Unter Umständen stehen Ihnen eine ganze Reihe von Hilfen zu, die Ihnen aber nur dann gewährt werden, wenn Sie vor den Schritten zum umgerüsteten Fahrzeug einen Antrag bei Ihrem Kostenträger gestellt haben.

Wer der richtige Kostenträger für Sie ist, lässt sich nur pauschal beurteilen. In jedem Landkreis oder kreisfreien Stadt sollte von den verschiedenen Leistungsträgern eine gemeinsame Servicestelle eingerichtet sein, wo Sie unabhängig vom einzelnen Leistungsträger Ihren Antrag abgeben können. Dort wird er dann an den für Sie zuständigen Leistungsträger weitergeleitet. Die Adresse der für Sie zuständigen Servicestelle können Sie bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer Stadtverwaltung, Abteilung Rehabilitation, erfragen. Natürlich helfen auch wir Ihnen gerne weiter.

Für den Anfang ist es völlig ausreichend, wenn Sie als Antrag ein formloses Anschreiben verfassen, das Ihre Wünsche, Ihre persönlichen Daten und die Daten zu Ihrer Sozialversicherung (wenden Sie sich eventuell hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger) beinhaltet sowie die Unterlagen, die Ihre Behinderung betreffen, z. B. ein ärztliches Gutachten, das Ihr Handicap beschreibt.

Nach §14 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist der Leistungsträger verpflichtet, die Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen zu prüfen. Ist der von Ihnen angeschriebene Leistungsträger zuständig und ist für die Feststellung kein Gutachten notwendig, muss Ihnen der Leistungsträger innerhalb von drei Wochen nach Eingang Ihrer Unterlagen eine Entscheidung mitteilen. Wird für die Feststellung ein Gutachten benötigt, ist der Leistungsträger verpflichtet, die Entscheidung über Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen. Liegt indes keine Zuständigkeit vor, steht der Leistungsträger in der Pflicht, Ihren Antrag umgehend der entsprechenden Stelle zu übermitteln.

In der Regel ist dem Antwortschreiben des Leistungsträgers eine Vielzahl von Formularen beigefügt. Diese Formulare sind von Ihnen auszufüllen und die beizufügenden Bescheinigungen von den betreffenden Stellen (z. B. Krankenkassen, Rathaus, Arbeitgeber etc.) zu besorgen.

3Schritt Nummer 3
Im nächsten Schritt wenden Sie sich wieder an Ihren Fahrzeugumrüster und lassen sich über Ihr Wunschfahrzeug ein Angebot für die Umrüstung erstellen.
4Schritt Nummer 4

Die ausgefüllten Formulare, die Bescheinigungen und das Angebot schicken Sie wieder an Ihren Kostenträger. Unser Tipp: Wenn klar ist, wer Ihr Sachbearbeiter beim Leistungsträger ist, melden Sie sich regelmäßig bei ihm. So können Sie unter Umständen schnell noch benötigte Unterlagen beibringen und damit die eventuell entstehende Wartezeit bis zu einer Entscheidung verkürzen.

Von den Leistungsträgern wird oftmals eine Begründung gefordert, warum Sie ein umgerüstetes Fahrzeug mit der von Ihnen gewünschten Umrüstung benötigen. Ihre Begründung sollte viele stichhaltige Argumente enthalten. So fällt es dem Leistungsträger leichter, Ihren Antrag zu genehmigen.

5Schritt Nummer 5

Nun können zwei Ereignisse eintreten: Ihrem Antrag wird nicht stattgegeben oder Ihrem Antrag wird entsprochen.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden und Sie halten die Begründung für nicht gerechtfertigt, sollten Sie unverzüglich Widerspruch einlegen. Damit können Sie sicher sein, dass mögliche Fristen eingehalten werden und Sie dennoch Zeit haben, sich gegebenenfalls beraten zu lassen.

Vorsichtshalber sollten Sie das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein verschicken. Um den Bearbeitungsvorgang ein wenig zu beschleunigen, können Sie wiederum regelmäßig bei Ihrem Sachbearbeiter anrufen und nach dem Stand der Dinge fragen.

Kommt erneut ein ablehnender Bescheid, können Sie nochmals Einspruch erheben. Wird auch der zweite Einspruch abgelehnt, bleibt Ihnen das Recht, vor dem Sozialgericht zu klagen. Eine solche Klage kostet Sie nichts, es sei denn, Sie ziehen einen Anwalt zu Rate. Stellen Sie sich bei einer Klage vor dem Sozialgericht jedoch auf lange Wartezeiten ein.

Rechtliche Beratung erhalten Sie beim Sozialverband VdK Deutschland e.V., der in fast jeder Kreisstadt eine Beratungsstelle unterhält. Sollen die dortigen Rechtsanwälte für Sie tätig werden, müssen Sie Mitglied des VdK sein, da dieser Verband eine Rechtsberatung durch Rechtsanwälte nur für Mitglieder durchführt.

Verschiedenes


Die besten Aussichten für eine Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung eines Leistungsträgers sind dann gegeben, wenn für Sie eine Möglichkeit zur beruflichen Integration besteht. Gemäß der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) haben Sie dann Anspruch auf einen Zuschuss für die Führerscheinausbildung sowie für die Beschaffung des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 9.500 €. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich an Ihrem Einkommen. Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sieht der Gesetzgeber eine volle Kostenübernahme vor.

Auch Nicht-Berufstätige können einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für ein umgebautes Fahrzeug haben. In diesem Fall ist der Weg zur Kostenübernahme durch den Leistungsträger (das ist in der Regel das zuständige Sozialamt) um einiges schwieriger. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören z. B. noch nicht oder nicht mehr erwerbstätige Personen, Schüler und Studenten und Auszubildende mit einem versicherungspflichtigen Einkommen unter 325 €. Grundsätzlich kann jede erdenkliche Hilfe zum Erwerb des Führerscheins, für die Beschaffung des Fahrzeuges sowie für die Umrüstung und deren Erhalt gewährt werden. Voraussetzung ist aber, dass Sie durch die Art und Schwere Ihrer Behinderung zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen sind, um am öffentlichen Leben überhaupt teilhaben zu können. Ausschlaggebend für eine positive Entscheidung des Leitungsträgers ist eine stichhaltige Begründung, warum Sie auf ein eigenes Auto angewiesen sind. Beispielsweise kann es notwendig sein, ein schwerbehindertes Kind zu jeder Tages- und Nachtzeit in ein Krankenhaus bringen zu können, was über einen Fahrdienst nicht sicherzustellen ist.

Übersicht der zuständigen Kostenträger


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